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   VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96   

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VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96 (https://dejure.org/1996,3728)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.02.1996 - 11 S 73/96 (https://dejure.org/1996,3728)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - 11 S 73/96 (https://dejure.org/1996,3728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Aussetzungsverfahren hinsichtlich einer sofort vollziehbaren Ausweisung fehlt grundsätzlich im Falle einer bestandskräftigen Ausreiseverpflichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Ausweisung unter Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien; Wegfall der Aufenthaltsgestattung nach Ablehnung des Antrags auf Asylgewährung; Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter; Vorliegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1996, 277
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 11 S 488/93

    (Kein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung des AsylVfG § 55 Abs 1F: 1992-06-26)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96
    Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung bestandskräftig ausreisepflichtig ist (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - und 22.12.1993 - 11 S 2132/93 -).

    Ein solches Interesse besteht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann (vgl. Beschluß des Senats vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 -).

    Zwar handelt es sich bei dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit dessen Unanfechtbarkeit die Aufenthaltsgestattung erloschen ist, nicht um einen Verwaltungsakt nach dem Ausländergesetz; diese Entscheidung ist aber nach § 1 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Senats vom 21.1.1993 - 11 S 2529/92 - und vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 -).

    Für den Eintritt der weiteren Folgen der Ausweisung kommt es nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen an, da bereits ihre - durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete - Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortbesteht, zum Ausschluß weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1993 - 11 S 2132/93

    Zum Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 gegenüber sofort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96
    Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung bestandskräftig ausreisepflichtig ist (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - und 22.12.1993 - 11 S 2132/93 -).

    Da im Fall des Antragstellers eine - vorläufige - Aussetzung der mit dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens entstandenen - bestandskräftigen - Ausreisepflicht nicht mehr möglich ist, kann die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung auch nicht einen belastenden Rechtsschein entfalten (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22.12.1993 - 11 S 2132/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1993 - 11 S 2529/92

    Ausreisepflicht eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers nach dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.02.1996 - 11 S 73/96
    Zwar handelt es sich bei dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit dessen Unanfechtbarkeit die Aufenthaltsgestattung erloschen ist, nicht um einen Verwaltungsakt nach dem Ausländergesetz; diese Entscheidung ist aber nach § 1 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Senats vom 21.1.1993 - 11 S 2529/92 - und vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96

    Abschiebungsankündigung nach AuslG 1990 § 56 Abs 6 S 2 ist kein Verwaltungsakt

    Ein solches Interesse besteht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann, wenn durch die erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.6.1993 - 11 S 488/93 - und vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

    Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, weil sie auf einem vollziehbaren Verwaltungsakt, nämlich dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

    Im übrigen kommt es für den Eintritt der weiteren Folgen der Versagung eines Aufenthaltsrechtes nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit der entsprechenden ausländerrechtlichen Maßnahme an, da bereits ihre - durch die gesetzliche Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG angeordnete - Wirksamkeit, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortbesteht, zum Ausschluß weiterer aufenthaltsrechtlicher Vergünstigungen führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen

    Der Senat vermag die Auffassung nicht zu teilen, ein Rechtsschutzinteresse für Verfahren der vorliegenden Art fehle bei bereits bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht aus anderen Gründen (so aber VGH BW, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 11 S 73/96 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 24. März 1997 - 3 S 513/96 - juris; BremOVG, Beschluss vom 19. März 1998 - 1 BB 68/98 - juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 2 B 147/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1996 - 13 S 1400/96

    Rechtsschutzinteresse an der Aussetzung des Sofortvollzuges der zeitlichen

    Denn selbst wenn die Ausreisepflicht auch aus diesem Grund vollziehbar sein sollte, hat der Antragsteller zu 1. weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung des Sofort-Vollzugs der Beschränkungsverfügung (ähnlich der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Beschl. v. 14.11.1994, NVwZ-RR 1995, 295, und der 11. Senat in den Beschlüssen v. 14.9.1993 - 11 S 1650/93 - und v. 7.12.1993 - 11 S 2042/93 - differenzierend der 11. Senat im Beschluß v. 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

    Etwas anderes könnte möglicherweise nur gelten, wenn der Ausländer nicht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG durch den Verwaltungsakt, mit dem die Abschiebungsandrohung verbunden wird, nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig wird, weil er schon vor Erlaß dieses Verwaltungsaktes aus anderen Gründen ausreisepflichtig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1996 - 11 S 73/96 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96

    Ausweisung eines Straftäters: Regelausweisung - Eröffnung einer

    Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung beschwert den Antragsteller unabhängig davon, weil sie einen eigenständigen Entstehungsgrund für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 AuslG bildet und damit eine - weitere - Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. Senatsbeschluß v. 27.3.1997 - 13 S 3493/96 - sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1994, NVwZ-RR 1995, 295 (296); a.A: VGH Bad.-Württ. (11. Senat), Beschl. v. 7.2.1996 - 11 S 73/96 -, InfAuslR 1996, 277).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1996 - 13 S 466/96

    Rauschgiftdelikt - zur generalpräventiven Ausweisung; zum Ausnahmefall; zum

    Denn in diesem Fall sind zwei voneinander unabhängige Tatbestände vorhanden, die jeweils die vollziehbare Ausreisepflicht begründen und von der Ausländerbehörde zur Grundlage der Vollziehung der Abschiebung gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.1994 - 1 S 818/94 -, EZAR 033 Nr. 5 = InfAuslR 1995, 197, Beschl. v. 22.12.1993 -11 S 2132/93 -und Beschl. des Senats v. 11.4.1996 -13 S 390/96 - differenzierend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.1996 -11 S 73/96 -, AuAS 1996, 158, für den - hier nach derzeitiger Erkenntnis nicht vorliegenden -Fall einer im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung bereits bestandskräftigen Ausreisepflicht).
  • VG Karlsruhe, 06.06.2002 - 6 K 677/02

    Einstweilige Anordnung wegen Zurückstellung eines Baugesuchs

    Denn eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO brächte dem Bauwilligen gegenüber einer einstweiligen Anordnung keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil (vgl. zu den Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.02.1996, InfAuslR 1996, 277):.
  • VG Freiburg, 13.02.2004 - 1 K 2374/03

    Der Sofortvollzug einer Verfügung kann aus mehreren Gründen gerechtfertigt sein.

    Gleichwohl bedeutete dies keinen wirklichen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil, weil er nämlich bereits anderweitig vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. zu diesen Zulässigkeitserwägungen etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.02.1996 - 11 S 73/96 - InfAuslR 1996, 277; Beschl. v. 17.07.1996 - 11 S 1291/96 - VBlBW 1996, 477).
  • VG Stuttgart, 12.01.2005 - 5 K 4301/04

    Abschiebung eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Antragsgegnerin Nr. 1 im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 15.10.2004 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller unabhängig von der durch diesen Bescheid ausgelösten vollziehbaren Ausreisepflicht (§§ 72 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AuslG) - der Bescheid vom 15.10.2004 bleibt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I. S. 1950) am 01.01.2005 (Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) nach § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG über den 31.12.2004 hinaus wirksam - infolge der seit 22.04.2004 bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1994 - 1 B 175.94 -, InfAuslR 1995, 151), weswegen dem Antragsteller insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle . v. 23.06.1993 - 11 S 488/93 -, v. 07.02.1996 - 11 S 73/96 -, InfAuslR 1996, 277 = AuAS 1996, 158 u. v. 22.01.2004 - 11 S 192/04 -, EZAR 19 Nr. 22).
  • VG Stuttgart, 20.01.2004 - 11 K 4317/03

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen

    Von einem Missbrauch prozessualer Rechte und offensichtlich überflüssiger, nutzloser Rechtsverfolgung in diesem Sinne (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 30, 38 vor § 40) kann allerdings erst ausgegangen werden, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch keinen tatsächlichen Nachteil oder belastenden Rechtsschein entfaltet, also völlig ins Leere geht (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 7.2.1996 - 11 S 73/96 - AuAS 1996, 158 = InfAuslR 1996, 277; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.4.1998, EZAR 622 Nr. 34 m.w.N.).
  • VG Darmstadt, 16.12.1998 - 8 G 1910/98

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar

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  • VG Dessau, 27.11.2003 - A 3 B 154/03
  • VG Stuttgart, 25.02.2000 - 10 K 5765/98

    Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid; Geltung des Halbteilungsgrundsatzes im

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